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<rss version="2.0"><channel><title>Die Bernd und Didier Rechtsanwalts GmbH ist eine kapitalmarktrechtlich ausgerichtete Kanzlei -</title><link>http://www.bernd-didier.de</link><description>Die Anleihe ist ein klassisches Instrument der langfristigen Kapitalbeschaffung. Bei einer Emission von Anleihen wird Fremdkapital ueber den Kapitalmarkt aufgenommen. Jedes Unternehmen kann Anleihen begeben, fruehere gesetzliche Beschraenkungen auf lediglich boersennotierte Unternehmen wurden aufgehoben. Die Grundform der Anleihe sind die Inhaberschuldverschreibung oder die Namensschuldverschreibung. Die Ausgestaltungsmoeglichkeiten der Anleihe sind flexibel und koennen den Marktgegebenheiten sowie den jeweiligen individuellen Beduerfnissen angepasst werden. Grundsaetzlich ist fuer die Begebung einer Anleihe ein Wertpapierverkaufsprospekt notwendig  - Ausnahmen sind dabei moeglich - . Dieser Prospekt muss durch die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht  - BaFin -  gebilligt und zugelassen werden.</description><pubDate>Wed, 19 May 2010 13:34:40 +0200</pubDate><lastBuildDate>Wed, 26 May 2010 13:44:54 +0200</lastBuildDate><generator>Alnera FeedWorkshop</generator><language>de</language><docs>http://blogs.law.harvard.edu/tech/rss</docs><item><title>Genussrechte -  Bei Genussrechten handelt es sich generell um Glaeubigerrechte, die auf einen Nominalwert lauten und die mit einem Gewinnanspruch verbunden sind</title><link>http://www.bernd-didier.de/emissionsprospekte/vermoegensanlagen/genussrechte.html</link><description>Genussrechte -  Bei Genussrechten handelt es sich generell um Glaeubigerrechte, die auf einen Nominalwert lauten und die mit einem Gewinnanspruch verbunden sind. Sie gewaehren keine gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte. Genussrechte sind gesetzlich nicht geregelt und bieten dem Emittenten daher vielfaeltige Gestaltungsmoeglichkeiten. Als Finanzierungsmittel eignen sie sich in jedem Stadium der unternehmerischen Entwicklung. Sie koennen z.B. als Instrument zur Mitarbeiterbeteiligung eingesetzt werden. Diese Art der Finanzierung ist gerade fuer mittelstaendische Unternehmen interessant, die kein Interesse an einem teilweisen Verkauf ihres Unternehmens haben und die Einflussnahmemoeglichkeiten potenzieller Kapitalgeber traditionell scheuen.</description><pubDate>Wed, 19 May 2010 13:36:26 +0200</pubDate></item><item><title>Die Kanzlei beraet und vertritt ausschliesslich Mandanten auf diesen Gebieten mit klarem Fokus auf der Seite von Initiatoren und Vertrieben.</title><link>http://www.bernd-didier.de</link><description>Die Kanzlei beraet und vertritt ausschliesslich Mandanten auf diesen Gebieten mit klarem Fokus auf der Seite von Initiatoren und Vertrieben. Durch ein hohes Mass an Spezialisierung bieten wir unserer Mandantschaft eine rechtliche Betreuung auf fachlich hoechstem Niveau.</description><pubDate>Wed, 19 May 2010 13:40:07 +0200</pubDate></item><item><title>Prospektpflicht - Die Pflicht zur Veroeffentlichung eines Verkaufsprospektes galt zunaechst bei einem oeffentlichen Angebot von Wertpapieren, ist im Jahre 2005 jedoch auf nicht wertpapierverbriefte Vermoegensanlagen ausgedehnt worden</title><link>http://www.bernd-didier.de/emissionsprospekte/prospektflicht.html</link><description>Prospektpflicht - Die Pflicht zur Veroeffentlichung eines Verkaufsprospektes galt zunaechst bei einem oeffentlichen Angebot von Wertpapieren, ist im Jahre 2005 jedoch auf nicht wertpapierverbriefte Vermoegensanlagen ausgedehnt worden. Der Emissionsprospekt muss dem gesamten Anlegerpublikum ermoeglichen, das Angebot und den Emittenten angemessen beurteilen zu koennen. Er muss verstaendlich gestaltet sein und saemtliche fuer eine Anlageentscheidung des potentiellen Investors wesentlichen Angaben enthalten. Ein Emissionsprospekt erhoeht nicht nur die Absatz- und Vertriebsmoeglichkeiten der Anlage, sondern mit ihm besitzt der Emittent und Anbieter ein ideales Instrument, um Anleger umfassend ueber Chancen und Risiken zu informieren.</description><pubDate>Wed, 19 May 2010 13:38:53 +0200</pubDate></item><item><title>Prospekthaftung  -  Es wird zwischen der Prospekthaftung im engeren Sinn und der im weiteren Sinn unterschieden.</title><link>http://www.bernd-didier.de/prospekthaftung.html</link><description>Prospekthaftung  -  Es wird zwischen der Prospekthaftung im engeren Sinn und der im weiteren Sinn unterschieden. Die Prospekthaftung im engeren Sinn umfasst den Schutz des Vertrauens des Anlegers in die Angaben des Verkaufsprospekts. Hierbei wird lediglich die Unrichtigkeit bzw. Unvollstaendigkeit der Emissionsprospekte sanktioniert. Die Prospekthaftung im weiteren Sinn beinhaltet die Haftung von Berufsgruppen, die ein besonderes Vertrauen ihrer Kunden in Anspruch nehmen. Anwaelte, Wirtschaftsberater sowie Vermittler koennen zu jenem haftenden Personenkreis gehoeren. Entscheidend ist, dass der Anleger der handelnden Person besonderes persoenliches Vertrauen entgegenbringt bzw. diese Person ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt</description><pubDate>Wed, 19 May 2010 13:38:07 +0200</pubDate></item><item><title>Nachtraege bei Emissionsprospekten - Veroeffentlichte Emissionsprospekte muessen die Unternehmenssituation des Emittenten, die angebotene Beteiligung sowie alle sonstigen wesentlichen Aspekte darstellen.</title><link>http://www.bernd-didier.de/emissionsprospekte/nachtraege.html</link><description>Nachtraege bei Emissionsprospekten - Veroeffentlichte Emissionsprospekte muessen die Unternehmenssituation des Emittenten, die angebotene Beteiligung sowie alle sonstigen wesentlichen Aspekte darstellen. Zwingend ist, dass sie stets dem aktuellen Stand entsprechen. D.h. alle Umstaende, die die Beurteilung des Angebots beeinflussenden bzw. alle wesentlichen aenderungen sind durch Erstellung und Veroeffentlichung eines Nachtrages zum Prospekt zu aktualisieren. Ein Wechsel oder Wegfall wichtiger Schluesselpersonen beim Emittenten, neue Investitionsziele, aenderungen im Unternehmensgegenstand oder die Vorlage eines nicht den Planungen entsprechenden Jahresabschlusses koennen wesentlich und somit erforderlich fuer einen Nachtrag sein. Bei einem Angebot von Vermoegensanlagen ist der Nachtrag bei der BaFin zu hinterlegen, bei Wertpapieren findet eine zusaetzliche Billigung statt.</description><pubDate>Wed, 19 May 2010 13:37:19 +0200</pubDate></item><item><title>Genussrechte -  Bei Genussrechten handelt es sich generell um Glaeubigerrechte, die auf einen Nominalwert lauten und die mit einem Gewinnanspruch verbunden sind</title><link>http://www.bernd-didier.de/emissionsprospekte/vermoegensanlagen/genussrechte.html</link><description>Genussrechte -  Bei Genussrechten handelt es sich generell um Glaeubigerrechte, die auf einen Nominalwert lauten und die mit einem Gewinnanspruch verbunden sind. Sie gewaehren keine gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte. Genussrechte sind gesetzlich nicht geregelt und bieten dem Emittenten daher vielfaeltige Gestaltungsmoeglichkeiten. Als Finanzierungsmittel eignen sie sich in jedem Stadium der unternehmerischen Entwicklung. Sie koennen z.B. als Instrument zur Mitarbeiterbeteiligung eingesetzt werden. Diese Art der Finanzierung ist gerade fuer mittelstaendische Unternehmen interessant, die kein Interesse an einem teilweisen Verkauf ihres Unternehmens haben und die Einflussnahmemoeglichkeiten potenzieller Kapitalgeber traditionell scheuen.</description><pubDate>Wed, 19 May 2010 13:36:26 +0200</pubDate></item><item><title>BaFin-Beratung fuer Finanzdienstleister und Investoren  Neben Kapital suchenden Unternehmen muessen insbesondere auch Vertriebsorganisationen bzw. einzelne Berater die Richtlinien des Kreditwesen- und des Wertpapierhandelsgesetzes beruecksichtigen</title><link>http://www.bernd-didier.de/bafin-beratung/finanzdienstleister.html</link><description>BaFin-Beratung fuer Finanzdienstleister und Investoren  Neben Kapital suchenden Unternehmen muessen insbesondere auch Vertriebsorganisationen bzw. einzelne Berater die Richtlinien des Kreditwesen- und des Wertpapierhandelsgesetzes beruecksichtigen. Das Platzieren von Aktien, Genussscheinen, Inhaberschuldverschreibungen  - Anleihen - , Wandel- und Optionspapieren oder anderen Finanzinstrumenten stellt immer eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleitung dar. Besitzt ein Finanzdienstleister keine Erlaubnis nach Paragrafen 32 des Kreditwesengesetzes und greift auch kein Ausnahmetatbestand, besteht fuer die BaFin Grund zu der Annahme, dass Finanzdienstleistungen unerlaubt erbracht werden. In diesem Fall wird die BaFin sofort umfassende Informationen von den Beteiligten verlangen, um Art und Umfang der getaetigten Geschaefte einschaetzen zu koennen. Diese Untersuchungen werden per Post vollzogen, koennen jedoch auch bis hin zu Hausdurchsuchungen und staatlichen Ermittlungen reichen. Wurden Finanzdienstleitungen unerlaubt erbracht, muessen die getaetigten Geschaefte rueckgaengig gemacht und Bussgelder gezahlt werden. Zusaetzlich erfolgt eine oeffentlich bekanntgemachte Unersagungsverfuegung durch die BaFin.</description><pubDate>Wed, 19 May 2010 13:34:40 +0200</pubDate></item></channel></rss>

